Satzung.

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Satzung

des

TURN- UND SPORTVEREIN NEUNHOF 1925 e. V.

beschlossen am 21.02.1975

geändert durch:

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.01.1978 i. V. mit

Beschluss der Verwaltung vom 16.01.1978 und

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.01.1980, sowie

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.01.1989

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.02.1994

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.01.2000

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.01.2010

  • 1 – Name, Sitz und Zweck des Vereins
  • Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Neunhof 1925 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Neunhof und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hersbruck, Zweigstelle Lauf eingetragen.
  • Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und des Bayerischen Fußballverbandes und erkennt deren Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse an.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Turn- und Sportwesens mit dem Ziele der körperlichen Ertüchtigung der Vereinsangehörigen. Weltanschauliche und parteipolitische Bestrebungen sind dem Vereinsleben fernzuhalten.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Die Farben des Vereins sind gelb – blau.

 

  • 2 – Verwendung der Mittel
  • Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen und pauschale Tätigkeitsvergütungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Die Höhe der Vergütung ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements festgelegt.

 

 

  • 3 – Mitgliedschaft
  • Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Mitglied können alle Personen werden. Der Verein besteht aus
  • aktiven Mitgliedern und
  • passiven Mitgliedern

Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen oder die dem Vorstand angehören sowie die Spiel-, Jugend- und Schülerleiter.

Passive sind solche, die in keiner Abteilung sportlich tätig sind und keine der genannten Funktionen ausüben.

  • Die Aufnahme oder Wideraufnahme eines Mitglieds entscheidet auf schriftlichen Antrag die Verwaltung des Vereins mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.
  • Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Sport erworben haben, können von der Leitung des Vereins geehrt oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • 4 – Austritt und Verlust der Mitgliedschaft
  • Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung erfolgen. Er wird mit dem Zugang der Austrittserklärung wirksam. Mit diesem Zeitpunkt enden die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
  • bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung
  • bei hartnäckiger Weigerung, den Anordnungen der Verwaltung Folge zu leisten, sowie bei schwerwiegendem vereinsschädigenden Verhalten.
  • bei Nichtzahlung eines Jahresbeitrages bis zum 31. März des folgenden Jahres trotz vorausgehender Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet die Verwaltung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Abstimmungen über den Ausschluss erfolgen in jedem Fall geheim mit Stimmzettel. Gegen den Beschluss der Verwaltung steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen ab Zugang der Ausschlussmitteilung das Einspruchsrecht zur Mitgliederversammlung zu, die dann ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit geheim mit Stimmzettel endgültig zu entscheiden hat.

  • 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Die Mitglieder haben in allen Mitgliederversammlungen beratende und beschließende Stimme. Sie haben im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten das Recht zur Teilnahme an den sportlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur in den Versammlungen ihrer Abteilungen beschließende Stimme. In die Verwaltung kann nur gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Alle Mitglieder haben das Recht auf Einsichtnahme in die Satzung.
  • Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
  • 6 – Beiträge
  • Grundsätzlich unterliegt jedes Mitglied der Beitragspflicht. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Beitritts. Ehrenmitglieder können davon befreit werden. Eine Befreiung aus anderen Gründen ist nur in besonderen Fällen zulässig und bedarf der Beschlussfassung durch die Verwaltung.
  • Der derzeitige Mitgliederbeitrag beträgt monatlich 4,00 DM. Bei Ehepaaren gilt folgende Regelung: der zuerst hinzutretende Ehegatte entrichtet 4,00 DM monatlich, der nachfolgende Ehegatte 2,00 DM monatlich. Für Rentner und Jugendliche im vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beträgt der Beitrag 2,00 DM und für Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr 1,00 DM monatlich. Für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr beträgt der Beitrag jedoch nur 0,50 DM monatlich, wenn ein Elternteil Mitglied des Vereins ist (Familienbeitrag). Die Beiträge werden halbjährlich eingehoben bzw. abgebucht, sie können aber auch auf ein Jahr im voraus bezahlt werden. Ausscheidende Mitglieder haben für das Jahr des Ausscheidens den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
  • Als Nachweis über die entrichteten Beiträge erhält jedes Mitglied pro Jahr zwei Beitragsmarken vom Beitragskassier ausgehändigt. Mitgliedern, die am Abbuchungsverfahren teilnehmen, dient als Nachweis über die Entrichtung der Beiträge der ihnen von der Bank übermittelten Lastschriftbeleg.
  • 7 – Organe des Vereins
  • Die Leitung des Vereins obliegt folgenden Organen:
  • dem Vorstand: bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  • der Verwaltung: bestehend aus dem Vorstand und fünf weiteren, von der Jahres-Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, sowie der sogenannten erweiterten Verwaltung, bestehend aus dem Vorstand, den fünf Veraltungsmitgliedern und den Spielleitern. Wann die sogenannte erweiterte Verwaltung einberufen wird, entscheidet der Vorstand.
  • den sonstigen Funktionären.
  • 7, Absatz 2b: geändert von 3 auf 5 Verwaltungsmitglieder in der Mitgliederversammlung am 17.01.1989
  • 7, Absatz 1a: erweitert um 3. Vorsitzenden in der Mitgliederversammlung am 28.01.2000
  • Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und in den Verwaltungssitzungen. Er hat Sitz und Stimme in allen Gremien, überwacht das gesamte Vereinsleben und ist für die Erfüllung der dem Verein gestellten Aufgaben verantwortlich. Er hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen.

Der 2. Vorsitzende ist Vertreter im Verhinderungsfall des 1.Vorsitzenden und unterstütz ihn. Insbesondere obliegt ihm die Durchführung von Vergnügungsveranstaltungen.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Finanz- und Kassenwesens und für die Abwicklung der Beitragseinhebung verantwortlich. Die Kasse ist jeweils von der Mitglieder-Jahreshauptversammlung von zwei Revisoren, die bei den Wahlen nach §8, Absatz 1 von der Mitgliederversammlung für ebenfalls zwei Jahre zu wählen sind, zu prüfen. Die Revisoren können Kassenprüfungen auch jederzeit unangekündigt durchführen.

Der Schriftführer ist für die Führung der Protokolle und des Schriftverkehrs verantwortlich.

Die Spielleiter sind für den Spiel- und Trainingsbetrieb ihrer Abteilungen verantwortlich.

Die Verwaltung hat unter Vorsitz des 1.Vorsitzenden über alle Belange des Vereins zu entscheiden.

  • 8 – Wahlen
  • Der Vorstand und die fünf weiteren Verwaltungsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
  • Sämtliche Wahlen können bei nur einem Wahlvorschlag mit einstimmigem Einverständnis der Mitgliederversammlung durch Handerhebung durchgeführt werden. Liegt mehr als ein Wahlvorschlag vor oder ist eine einstimmige Zustimmung nicht vorhanden, so ist die Wahl mit Stimmzettel durchzuführen. Die Durchführung der Wahlen obliegt einem vom Vorstand zu benennenden Wahlausschuss.
  • Zur Gültigkeit der Wahl des 1.Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Wahlvorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2.Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1.Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten.
  • 9 – Versammlungen
  • Als satzungsgemäße Versammlungen des Vereins gelten:
  • jährlich eine ordentliche Mitglieder – Jahreshauptversammlung (Jahreshauptversammlung)
  • außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Spielerversammlungen
  • Verwaltungssitzungen
  • Zum Geschäftsbereich der ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung gehören:
  • Entgegennahme der Jahresberichte des 1. und 2. Vorsitzenden
  • Entgegennahme der Jahresberichte der Spiel-, Jugend- und Schülerleiter
  • Kassenbericht des Kassiers und Entlastung durch die Versammlung
  • Entlastung und Neuwahl der nach der Satzung ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes und der fünf weiteren Verwaltungsmitglieder.
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden
  • auf Beschluss der Verwaltung
  • auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder
  • bei Ersatzwahlen für die Vorstandschaft und
  • bei Auflösung des Vereins

statt. Die unter Buchstaben c) und d) genannten Angelegenheiten können jedoch auch bei der Jahres – Mitgliederversammlung erledigt werden.

  • Spielerversammlungen der 1. und 2. Mannschaft finden einmal wöchentlich statt. Über den Ausfall oder die Verlegung einer Sitzung entscheiden die Spielleiter der 1. und 2.Mannschaft nach Absprache mit dem 1.Vorsitzenden.
  • Die Verwaltungssitzungen werden nach Bedarf vom 1.Vorsitzenden einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens fünf der Verwaltung angehörenden Mitglieder den Antrag auf Einberufung unter Angabe von Gründen stellen. Die Verhandlungen der Verwaltung sind, soweit dies in besonderen Fällen vom Vorsitzenden ausdrücklich angeordnet wird, geheim zu halten. Bricht ein Verwaltungsmitglied das Schweigegebot, so kann dies den Ausschluss aus der Verwaltung und aus dem Verein zur Folge haben.
  • Die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder-versammlungen und der Verwaltungssitzungen müssen fortlaufend schriftlich niedergelegt werden, sie sind vom 1.Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der 1.Vorsitzende ist berechtigt, bei Bedarf Mitglieder oder Sachverständige, die der Verwaltung nicht angehören, zu laden. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
  • 10 – Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der ihr angehörenden Mitglieder erschienen sind.
  • Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und der Verwaltung entscheidet, soweit in bestimmten Fällen in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas abweichendes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • 10, Absatz 1: geändert von 1/6 auf ein 1/8 in der Mitgliederversammlung am 23.02.1994.
  • 10, Absatz 1: geändert von 1/8 auf ein 1/10 in der Mitgliederversammlung am 24.01.2010.

 

  • 11 – Vereinsvermögen

Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen dürfen nur mit Einwilligung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Einwilligung muss mit 2/3 – Stimmenmehrheit ausgesprochen sein.

  • 12 – Vertretung des Vereins

Der Verein wird in allen Rechtsgeschäften und Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden je allein vertreten.

  • 13 – Änderung der Satzung

Satzungsänderungen dürfen nur mit einer ¾ – Mehrheit der bei der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder durchgeführt werden.

  • 14 – Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit notwendig. Sind bei dieser Versammlung nicht ¾ der Mitglieder anwesend, so ist frühestens nach einem Monat, spätestens jedoch nach drei Monaten eine erneute Versammlung einzuberufen. Die Auflösung ist hier ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 2/3-Mehrheit möglich.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  • 15 – Besondere Regelungen

Soweit in dieser Satzung Bestimmungen nicht getroffen sind, sollen die gesetzlichen Vorschriften gelten.

  • 16 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 21. Februar 1975 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Diese Satzung wurde im Februar 2010 aktuell neu zusammengefasst

Jürgen Spörl, 1.Vorsitzender